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Recht

Recht

Die Gesamtheit der Gesetze oder Normen, die das menschliche Zusammenleben regeln; das, was recht und gut ist. Mit dem hebräischen Wort mischpát, das oft mit „Recht“ oder „Gericht“ (Lu, NW) übersetzt wird, kann auch ein bestimmter Plan (2Mo 26:30), ein Brauch (1Mo 40:13), eine Vorschrift (2Ch 4:20) oder ein vorschriftsmäßiges Verfahren (3Mo 5:10) gemeint sein.

Die beiden anderen in manchen Werken ebenfalls mit „Recht“ übersetzten hebräischen Wörter (zé·dheq und zedhaqáh) werden in der Neuen-Welt-Übersetzung gewöhnlich mit „Gerechtigkeit“ wiedergegeben (1Mo 18:19; Hi 8:3). Das Wort „Recht“ kann die vorurteilslose, unparteiische Anwendung oder Handhabung dessen, was recht ist, einschließen und unterscheidet sich dann kaum von „Gerechtigkeit“, wenngleich „Recht“ eine mehr juristische Färbung hat. (Vgl. Am 5:24.)

Das griechische Wort, das mit „dem Recht gemäß“ oder „gemäß dem Recht“ (NW) übersetzt wurde, bezeichnet etwas, was „recht“ (Lu) oder verdient ist (Rö 3:8; Heb 2:2). „Gericht“ und „Rache“ sind die Grundbedeutungen von zwei anderen griechischen Wörtern, die manchmal mit „Recht“ wiedergegeben werden (Mat 12:20, NW, vEß; Luk 18:7, NW).

Der höchste Richter und Satzungsgeber (Jes 33:22), Jehova Gott, „liebt Gerechtigkeit und Recht“ (Ps 33:5). „Recht und der Gerechtigkeit Fülle wird er nicht schmälern“ (Hi 37:23). Dies ist eine Gewähr dafür, dass er seine Loyalgesinnten nie verlassen wird (Ps 37:28). Jehova bekundet keine Parteilichkeit im Umgang mit seinen Geschöpfen, sondern er erkennt alle an, die ihn fürchten und Gerechtigkeit üben, und schenkt ihnen seinen Segen (Apg 10:34, 35). Einzelpersonen und Nationen werden gemäß ihren Taten bestraft oder belohnt (Rö 2:3-11; Eph 6:7-9; Kol 3:22 bis 4:1). Jehovas Gerechtigkeit ist auch gepaart mit Barmherzigkeit, wodurch er es Menschen und Nationen ermöglicht, von ihren bösen Wegen umzukehren und so der Vollstreckung seiner Strafgerichte zu entgehen (Jer 18:7-10; Hes 33:14-16; siehe GERECHTSPRECHEN).

Jehovas Weisheit ist weit größer als die Weisheit unvollkommener Menschen; der Mensch und nicht Gott muss den Pfad des Rechts erkennen (Jes 40:14). Somit steht es dem Menschen nicht zu, Gottes Handlungsweise als recht oder unrecht zu beurteilen, sondern er muss lernen, sein Denken der Rechtsnorm anzupassen, die Jehova in seinem Wort geoffenbart hat. Gott sagte zu den Israeliten: „Was meine Wege betrifft, sind sie nicht recht ausgerichtet, o Haus Israel? Sind es nicht eure Wege, die nicht recht ausgerichtet sind?“ (Hes 18:29). Außerdem schließt die Tatsache, dass Jehova der Schöpfer ist, jeden Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Handlungen aus (Rö 9:20, 21; siehe auch Hi 40:8 bis 41:34).

Demzufolge hat Jehova schon immer zu Recht verlangt, dass sich diejenigen, die sein Wohlgefallen erlangen möchten, mit seiner Rechtsnorm vertraut machen und sich daran halten (Jes 1:17, 18; 10:1, 2; Jer 7:5-7; 21:12; 22:3, 4; Hes 45:9, 10; Am 5:15; Mi 3:9-12; 6:8; Sach 7:9-12). Sie müssen wie Gott unparteiisch sein, da Parteilichkeit unrecht ist und das Gesetz der Liebe verletzt (Jak 2:1-9). Nach Gottes Maßstab Recht zu üben ist indes keine Last; in Wirklichkeit hängt sogar das Glück des Menschen davon ab (Ps 106:3; vgl. Jes 56:1, 2). Diese Wahrheit wurde von dem berühmten englischen Juristen Blackstone anerkannt: „[Gott] hat das Gesetz der ewigen Gerechtigkeit und das Glück jedes Menschen so eng miteinander verbunden und so untrennbar miteinander verknüpft, dass dieses nur durch die Beachtung von jenem erlangt wird und dass, wenn jenem genau gehorcht wird, dieses unweigerlich die Folge ist“ (Chadman’s Cyclopedia of Law, 1912, Bd. I, S. 88).

In ähnlicher Weise trägt die richtige Ausübung des Rechts durch die Obrigkeit dazu bei, dass die Untertanen glücklich sind und es ihnen gut geht. (Vgl. Spr 29:4.) Da Christus Jesus als König des Königreiches Gottes sowie alle, die ihm in einer leitenden Stellung dienen, stets Recht üben werden, wird es seinen loyalen Untertanen Freude bereiten, sich seiner gerechten Herrschaft zu unterwerfen (Jes 9:6, 7; 32:1, 16-18; 42:1-4; Mat 12:18-21; Joh 5:30; vgl. Spr 29:2).

Zur Rechtsprechung und zu den damit verbundenen Grundsätzen siehe GERICHT, GERICHTSHOF; GESETZ; RECHTSFALL.