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Verwendung personen­bezogener Daten – Kolumbien

Verwendung personen­bezogener Daten – Kolumbien

Wer Verkündiger wird, erkennt an, dass die weltweite Religions­gemeinschaft von Jehovas Zeugen („Jehovas Zeugen“) – einschließlich der Christian Church of Jehovah’s Witnesses in Colombia, der örtlichen Versammlung von Jehovas Zeugen, dem örtlich zuständigen Zweigbüro und ähnlicher mit ihr zusammen­arbeitender Organisationen von Jehovas Zeugen – rechtmäßig personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit ihren berechtigten religiösen Interessen verwendet. Wie in dem Buch Organisiert, Jehovas Willen zu tun beschrieben, stellen Verkündiger ihrer Versammlung bereitwillig personenbezogene Daten zur Verfügung, um an religiösen Tätigkeiten in Verbindung mit ihrer Anbetung einen Anteil zu haben und auch geistlichen Beistand zu erhalten (1. Petrus 5:2).

Zu den personen­bezogenen Daten gehören Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Taufdatum, Kontaktdaten, Informationen zum Stand des Glaubenslebens, Predigtdiensteinsatz, Funktionen, die innerhalb der Religions­gemeinschaft ausgeübt werden, oder Daten, die Verkündiger zur Verfügung stellen, wenn sie an weiteren religiösen Tätigkeiten teilnehmen. Die Daten schließen Informationen ein, die die religiösen Überzeugungen des Verkündigers erkennen lassen, und können auch andere sensible personenbezogene Daten beinhalten, welche freiwillig angegeben werden können, wie zum Beispiel Angaben zur Gesundheit, zum Sexualleben oder über Kinder und Heranwachsende. Die Verwendung personen­bezogener Daten kann das Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen und Speichern von Daten bedeuten sowie vergleichbare Daten­verarbeitungs­vorgänge.

In diesem Land findet folgendes Datenschutz­gesetz Anwendung:

The Law on the Protection of Personal Data (Law 1581 of 2012) und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

Auf der Grundlage dieses Datenschutz­gesetzes verwenden Jehovas Zeugen personenbezogene Daten von Verkündigern für religiöse Zwecke, einschließlich der folgenden:

  • Pflege und Verwaltung der Religion von Jehovas Zeugen

  • Teilnahme an Zusammenkünften einer Ortsversammlung von Jehovas Zeugen und an freiwilligen Diensten oder Projekten

  • Entscheidung zur Teilnahme an Zusammenkünften, Kreiskongressen oder regionalen Kongressen, die aufgezeichnet und zur biblischen Belehrung von Jehovas Zeugen weltweit ausgestrahlt werden

  • Übernahme von Aufgaben oder das Erfüllen gewisser Funktionen in der Versammlung, was einschließt, dass der Name des Verkündigers und seine Aufgabe an der Bekanntmachungs­tafel im Königreichssaal von Jehovas Zeugen ausgehängt wird

  • Führen der Verkündiger­berichts­karten der Versammlung

  • Hirtentätigkeit durch Älteste von Jehovas Zeugen (Apostel­geschichte 20:28; Jakobus 5:14, 15)

  • Speichern von Kontaktdaten zur Verwendung im Notfall

Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie die oben genannten Zwecke oder andere berechtigte Interessen dies erfordern. Entscheidet sich ein Verkündiger, die Erklärung und Einwilligung hinsichtlich der Verwendung personen­bezogener Daten nicht zu unterschreiben und in die Nutzung seiner personen­bezogenen Daten nicht einzuwilligen, sind Jehovas Zeugen möglicherweise nicht in der Lage, seine Eignung für bestimmte Funktionen in der Versammlung oder für die Teilnahme an gewissen religiösen Tätigkeiten zu beurteilen.

Jehovas Zeugen sind weltweit tätig. Daher können personenbezogene Daten von Verkündigern an ein Land außerhalb des Landes, in dem sie sich befinden, übermittelt, durch dieses weitergeleitet oder dort gespeichert werden. Dies kann Länder umfassen, deren Gesetze unterschiedliche Datenschutz­niveaus vorsehen, die nicht immer dem Datenschutzniveau des Landes entsprechen, aus dem die Daten weitergegeben werden. Um einen angemessenen Schutz für alle so übermittelten Informationen zu gewährleisten, ergreifen Jehovas Zeugen geeignete Maßnahmen. Dazu gehören Vereinbarungen für Datenübermittlungen wie etwa Standardvertragsklauseln. Alle Empfänger, die Teil der weltweiten Religions­gemeinschaft von Jehovas Zeugen sind, verwenden personenbezogene Daten von Verkündigern nur in Übereinstimmung mit der Weltweiten Datenschutz­richtlinie von Jehovas Zeugen.

Verkündiger haben bezüglich ihrer von Jehovas Zeugen gespeicherten personen­bezogenen Daten das Recht auf Auskunft, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Berichtigung. Verkündiger haben außerdem das Recht, einen Nachweis der von ihnen erteilten Einwilligung zu erhalten. Sie entscheiden selbst, ob sie sensible persönliche Daten oder Informationen zu Kindern und Heranwachsenden angeben möchten. Betroffene Personen können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen oder die Löschung ihrer Daten verlangen, sofern die verfassungs­mäßigen und gesetzlichen Grundsätze, Rechte und Garantien bei der Verarbeitung nicht beachtet werden. Sofern Verkündiger ihre Einwilligung zur Verwendung ihrer personen­bezogenen Daten zurückziehen oder deren Löschung verlangen, verwenden Jehovas Zeugen auf der Grundlage berechtigter religiöser Zwecke oder aus einem anderen im Datenschutz­gesetz verankerten Rechtsgrund einige personenbezogene Daten gegebenenfalls weiterhin. Verkündigern ist bekannt, dass sie das Recht haben, eine Beschwerde bei der Superintendencia de Industria y Comercio in Kolumbien einzureichen.

Jehovas Zeugen haben in Übereinstimmung mit dem Datenschutz­gesetz verschiedene technische und organisatorische Sicherheits­maßnahmen ergriffen, um personenbezogene Daten zu schützen. Verkündiger sind sich darüber im Klaren, dass nur einer begrenzten Zahl von autorisierten Personen zur Erfüllung der oben genannten Zwecke Zugriff auf ihre personen­bezogenen Daten gewährt wird.

Anfragen an den zuständigen Datenschutz­beauftragten können an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden:

DataProtectionOfficer.CO@jw.org

Verkündiger verstehen, dass die Identität und Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in dem Land, in dem sie wohnen und wo vorgesehen seines Vertreters und Datenschutz­beauftragten, auf der Seite „Data Protection Contacts“ auf jw.org zu finden sind.

Um eine Anfrage einzureichen, muss eine notariell beglaubigte Kopie der Anfrage gescannt und eingesendet werden. Außerdem ist die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich, an welche die Antwort gesendet werden soll. Sollten erforderliche Angaben fehlen, erhält der Betreffende innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Antwort mit der Aufforderung, die Anfrage innerhalb von höchstens zwei Monaten zu vervollständigen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Antrag zurückgezogen wurde. Sobald eine Anfrage vollständig vorliegt und geprüft wurde, erfolgt eine Antwort innerhalb von 10 Arbeitstagen im Falle einer Frage bzw. von 15 Arbeitstagen im Falle einer Beschwerde, (wobei beide Fristen verlängert werden können) oder gemäß den gesetzlich festgelegten Fristen.

Durch Veränderungen in Verbindung mit bestimmten religiösen Tätigkeiten, technologische Entwicklungen oder Gesetzes­änderungen ändert sich von Zeit zu Zeit unser Umgang mit Daten. Sollte es jemals notwendig werden, diese Seite („Verwendung personen­bezogener Daten“) zu ändern, werden wir die Änderungen auf dieser Seite veröffentlichen, damit Verkündigern immer bekannt ist, welche Informationen wir erfassen und wie wir sie verwenden. Um von solchen Veränderungen Kenntnis zu nehmen, sollte man diese Seite von Zeit zu Zeit erneut besuchen.