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5. NOVEMBER 2013
ARMENIEN

Armenien bietet Wehrdienstverweigerern zivilen Dienst an

Armenien bietet Wehrdienstverweigerern zivilen Dienst an

Wie es aussieht, erkennt die armenische Regierung nun doch die Rechte von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen an. Nach Einführung eines neuen zivilen Dienstes bewilligte die Zivildienstkommission der Republik am 23. Oktober 2013 bereits 57 der über 90 Zivildienstanträge von Zeugen Jehovas (die restlichen Anträge werden von der Kommission noch bearbeitet). Außerdem bewilligte sie im Gefängnis Erebuni die Zivildienstanträge von 6 der 20 dort inhaftierten Zeugen Jehovas. Alle 6 wurden am 24. Oktober 2013 aus der Haft entlassen. Die Anträge der noch inhaftierten Zeugen Jehovas, die sich für diesen zivilen Dienst entscheiden, werden von der Kommission noch geprüft; sie werden dann voraussichtlich ebenfalls aus der Haft entlassen.

Neue Möglichkeiten

Wie kam es dazu? Am 8. Juni 2013 verabschiedete Armenien eine Gesetzesnovelle, die am 25. Juli 2013 mit einer Durchführungsvorschrift ergänzt wurde. Damit entspricht das Zivildienstgesetz des Landes jetzt den europäischen Standards. In seiner Rede vor der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am 2. Oktober 2013 verwies der Präsident von Armenien auf die jüngsten Gesetzesänderungen und erklärte: „Wer aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten möchte, bleibt nach unserer Verfahrensweise straffrei.“ Am 3. Oktober 2013 nahm Armenien ein Gesetz an, das einen Straferlass ermöglichte. Dadurch wurden die Haftstrafen von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen um 6 Monate verkürzt. 8 Zeugen Jehovas, die zu der Zeit weniger als 6 Monate Reststrafe zu verbüßen hatten, konnten so am 8. und 9. Oktober aus dem Gefängnis entlassen werden.

Die Einführung des neuen Zivildienstes bietet Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen die Chance, einen Beitrag zum Wohl ihres Landes zu leisten, ohne dabei ihr durch die Bibel geformtes Gewissen zu verletzen. Der Zivildienst unterliegt jetzt nicht mehr der Dienstaufsicht des Militärs, sondern untersteht den zivilen Behörden. Er dauert 36 Monate, umfasst eine 48-Stunden-Woche (mit 10 Tagen Jahresurlaub). Antragsteller werden ihn in der Nähe ihres Wohnorts ausüben können. Dieser alternative Dienst ist rein ziviler Natur.

Wie es zu der Gesetzesnovelle kam

Mit Eintritt in den Europarat im Jahr 2001 verpflichtete sich Armenien (wie alle anderen neuen Mitgliedsstaaten), ein Zivildienstgesetz zu verabschieden und alle, die den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigerten, aus der Haft zu entlassen. Trotzdem wurden junge Zeugen Jehovas in Armenien weiter strafrechtlich verfolgt und inhaftiert.

In den letzten 20 Jahren haben über 450 Zeugen Jehovas für ihre Gewissensentscheidung lange Haftstrafen verbüßen müssen, oft unter unmenschlichen Bedingungen

Einen Funken Hoffnung für Wehrdienstverweigerer gab es, als am 1. Juli 2004 Armeniens Zivildienstgesetz in Kraft trat. Es stellte sich jedoch heraus, dass der angebotene Wehrersatzdienst der Dienstaufsicht des Militärs unterlag und zudem einen bestrafenden Charakter hatte. Wiederholt wies der Europarat das Land Armenien darauf hin, dass diese Art des Zivildienstes mit den europäischen Standards unvereinbar sei. In der Resolution 1532 aus dem Jahr 2007 drückte die Parlamentarische Versammlung des Europarats beispielsweise ihre „tiefe Sorge darüber“ aus, „dass nach wie vor Dutzende Wehrdienstverweigerer inhaftiert werden, die meisten von ihnen Zeugen Jehovas, da der Staat keinen echten zivilen Dienst anbietet und sie deshalb das Gefängnis vorziehen“.

Auch der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte seine Besorgnis darüber, dass Armenien Zeugen Jehovas, die aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigerten, nach wie vor inhaftierte. Im Rahmen der 105. Sitzung (2012) kam der Ausschuss zu folgendem Schluss:

„Der Staat ist verpflichtet, eine wirkliche Alternative zum Wehrdienst anzubieten, die nicht militärisch, also rein ziviler Natur ist und allen Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen offensteht; die außerdem weder eine Strafe darstellt noch diskriminierend ist, was die Art des Dienstes, den Aufwand und die Dauer angeht. Der Staat ist zudem aufgerufen, alle aus der Haft zu entlassen, die den Wehrdienst oder den bestehenden Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen verweigern.“

Hilfe durch den EGMR

Da sie vor den armenischen Gerichten keinen Erfolg hatten, reichten Wahan Bajatjan und zwei junge Zeugen Jehovas, die in gleicher Weise verurteilt worden waren, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde ein. Der Wendepunkt kam, als die Große Kammer des EGMR im Fall von Herrn Bajatjan am 7. Juli 2011 mit überwältigender Mehrheit zu seinen Gunsten entschied. Damit hatte der EGMR erstmals in seiner Geschichte anerkannt, dass die Europäische Menschenrechtskonvention die Rechte von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen schützt. Diesem wegweisenden Urteil der Großen Kammer folgten vier weitere, ähnlich gelagerte Entscheidungen des EGMR. a

Die Beschwerdeführer der jüngsten Fälle, in denen der EGMR eine Entscheidung zum Schutz des Rechts auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen fällte: Hajk Bucharatjan und Aschot Dsaturjan

Trotz der Entscheidung der Großen Kammer im Fall Bajatjan gegen Armenien stellte Armenien 29 junge Zeugen Jehovas, die den Wehrdienst verweigerten, vor Gericht und verurteilte sie. 23 von ihnen wurden inhaftiert. Zwischen Juli 2011 und Oktober 2013 haben 86 junge Männer insgesamt 168 Jahre in armenischen Haftanstalten verbracht. Einige von ihnen reichten wegen dieser unrechtmäßigen Inhaftierung ebenfalls beim EGMR Beschwerde ein.

Was noch offenbleibt und Besorgnis hervorruft

Wehrdienstverweigerer, die ihre Haft bereits vollständig verbüßt haben, und diejenigen, die im Oktober 2013 entlassen wurden, hoffen nun darauf, dass im Einklang mit den neuen Bestimmungen im Strafgesetzbuch ihre Vorstrafen getilgt werden. Offen ist auch die Frage, ob allen, die nach dem Grundsatzurteil im Fall Bajatjan verurteilt und inhaftiert wurden, eine Entschädigung gezahlt wird.

Wie konsequent Armenien das geänderte Zivildienstgesetz letztendlich umsetzt, bleibt noch abzuwarten. Aber es sieht doch ganz danach aus, dass Armenien jetzt einen ernsthaften Schritt dahin macht, die Rechte von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen anzuerkennen.

Der lange Weg zu einem akzeptablen Zivildienst

Jahr

Ereignis

2001

Armenien wird Mitglied des Europarats und ist von da an verpflichtet, ein akzeptables Zivildienstgesetz in Kraft zu setzen

2004

Armenien erlässt ein Zivildienstgesetz; der als Alternative angebotene zivile Dienst unterliegt jedoch der Aufsicht des Militärs und ist deshalb für Jehovas Zeugen nicht akzeptabel

2006

Eine Novellierung des Zivildienstgesetzes wird eingebracht, strafrechtliche Bestimmungen werden hinzugefügt; allerdings wird nach wie vor kein echter ziviler Dienst angeboten, der für Jehovas Zeugen akzeptabel wäre

2011

Die Große Kammer des EGMR urteilt im Fall Bajatjan gegen Armenien mit 16 zu 1 Stimmen, dass Armenien das Recht auf Gewissensfreiheit verletzt hat, und schützt so die Rechte von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen

2012

Der EGMR fällt zwei weitere Urteile in der Frage der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu Ungunsten von Armenien: im Fall Bucharatjan gegen Armenien und Dsaturjan gegen Armenien

2013

8. Juni: Gesetzesnovelle tritt in Kraft, die am 25. Juli mit einer entsprechenden Durchführungsvorschrift ergänzt wird — ein echter ziviler Dienst ist nun möglich

8. /9. Oktober: Armenien entlässt 8 Zeugen Jehovas, die wegen ihrer Gewissensüberzeugung den Wehrdienst verweigerten, aus der Haft

23. Oktober: Die Zivildienstkommission der Republik bewilligt die Zivildienstanträge von 57 Zeugen Jehovas, darunter auch 6 der noch 20 in Armenien inhaftierten Zeugen Jehovas

24. Oktober: Armenien entlässt 6 Zeugen Jehovas aus dem Gefängnis Erebuni

a Siehe Erçep gegen die Türkei, Antrag Nr. 43965/04, 22. November 2011; Bucharatjan gegen Armenien, Antrag Nr. 37819/03, 10. Januar 2012; Dsaturjan gegen Armenien, Antrag Nr. 37821/03, 10. Januar 2012; Feti Demirtaş gegen die Türkei, Antrag Nr. 5260/07, 17. Januar 2012.