16. OKTOBER 2019
RUSSLAND
Berufungsgericht stellt Verfahrensfehler im Fall von Bruder Kuzin fest
Richterin Swetlana Anatoljewna Prokofjewa am regionalen Berufungsgericht Kaluga stellte am 9. September 2019 fest, dass die Entscheidung der Vorinstanz über die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft im Fall von Bruder Dmitri Kuzin gravierend fehlerhaft war.
Die Entscheidung von Richterin Prokofjewa war bedeutsam, da die unfaire Behandlung von Zeugen Jehovas bei Gerichtsverfahren in Russland nur selten eingeräumt wird. Die Richterin warf dem Bezirksgericht zahlreiche Verfahrensfehler vor. Sie stellte fest, dass das Bezirksgericht Bruder Kuzin wegen seiner religiösen Überzeugung verspottet und ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt hatte, sich angemessen zu verteidigen. Richterin Prokofjewa sagte in ihrer Urteilsbegründung außerdem: „Man kann unmöglich behaupten, die vorsitzende Richterin [am Bezirksgericht] sei objektiv gewesen.“
Bruder Kuzin wurde am 26. Juni 2019 festgenommen, als Beamte des Inlandsgeheimdienstes (FSB) aus Kaluga bei einer Razzia seine Wohnung stürmten. Zwei Tage später ordnete das Bezirksgericht Kaluga gegen Bruder Kuzin zwei Monate Untersuchungshaft an. Am 19. August beantragte der städtische Ermittlungsbeamte des FSB bei demselben Gericht eine Verlängerung der Untersuchungshaft Bruder Kuzins um weitere zwei Monate. Das Gericht gab dem Antrag statt.
Bruder Kuzin legte Rechtsmittel beim höherinstanzlichen Regionalgericht ein, dem Richterin Prokofjewa vorsaß. Aufgrund der festgestellten Verfahrensfehler wurde der Fall an das unterinstanzliche Gericht zu einer erneuten Prüfung unter dem Vorsitz eines anderen Richters zurückverwiesen. Bedauerlicherweise entschied das Bezirksgericht unter dem Vorsitz eines anderen Richters am 23. September erneut, Bruder Kuzins Untersuchungshaft um zwei Monate zu verlängern.
Wir sind zuversichtlich, dass Jehova, der treue und gerechte Gott, weiterhin loyal auf unsere Brüder und Schwestern in Russland achtgeben wird, während sie auf ihn vertrauen (5. Mose 32:4, 9-11).