Zurück zum Inhalt

19. FEBRUAR 2015
SÜDKOREA

UN-Menschenrechtsausschuss beschuldigt Südkorea der willkürlichen Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern

UN-Menschenrechtsausschuss beschuldigt Südkorea der willkürlichen Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat Südkorea beschuldigt, das Recht auf Gewissensfreiheit von Wehrdienstverweigerern verletzt und diese unrechtmäßig inhaftiert zu haben. Das ist die fünfte Entscheidung des Ausschusses gegen Südkorea, weil es Personen inhaftiert, die den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern; diesmal wird dieses Vorgehen aber zum ersten Mal als „willkürlich“ bezeichnet. a

In den vorigen vier Entscheidungen stellte der Ausschuss fest, dass Südkorea das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit von insgesamt 501 Wehrdienstverweigerern verletzt hat. Diese Freiheiten werden in Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) garantiert. In der jüngsten Entscheidung vom 15. Oktober 2014 (veröffentlicht 14. Januar 2015) ging der Ausschuss einen Schritt weiter: Durch die Inhaftierung von 50 Zeugen Jehovas b habe Südkorea auch Artikel 9 des IPbpR verletzt. Dieser Artikel verbietet die willkürliche Festnahme und Inhaftierung; außerdem garantiert er das Recht auf Entschädigung. Gemäß der Entscheidung muss „‚Willkür‘ ... breiter definiert werden und Elemente einschließen wie Unangemessenheit [und] Ungerechtigkeit“. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass eine „Inhaftierung als Strafe für die rechtmäßige Ausübung der Religions- und Gewissensfreiheit, die in Artikel 18 des Pakts garantiert werden“, ebenfalls unter Willkür fällt.

Südkorea in der Pflicht

In seiner Entscheidung fordert der Ausschuss Südkorea dazu auf, die Vorstrafenregister der 50 Zeugen Jehovas zu löschen und sie angemessen zu entschädigen. Zudem ist Südkorea „verpflichtet ... gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen garantieren“. Der Ausschuss verlangt von Südkorea außerdem, „innerhalb von 180 Tagen Informationen darüber bereitzustellen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser vorliegenden Entscheidung gerecht zu werden“.

Südkorea hat seine Haltung wiederholt damit begründet, die Einführung des Zivildienstes würde die nationale Sicherheit gefährden. Außerdem gäbe es in Südkorea keine einstimmige Meinung zum Thema Zivildienst. Zum fünften Mal wies der Ausschuss die Begründung Südkoreas zurück und verwies auf die Stellungnahmen in den Entscheidungen von 2006. Gemäß diesen Entscheidungen hat es Südkorea „versäumt, die besonderen Nachteile aufzuzeigen, die es mit sich bringen würde, die Rechte von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen vollständig anzuerkennen“. Über sozialen Zusammenhalt und soziale Gerechtigkeit hieß es, dass „Respekt vonseiten des Staates für das Gewissen und die Überzeugung Einzelner ein wichtiger Faktor für Zusammenhalt und Stabilität in einer pluralistischen Gesellschaft sind“. Der Ausschuss bleibt deswegen bei der Haltung, dass Südkorea Wehrdienstverweigerer nicht inhaftieren darf.

Südkorea inhaftiert Wehrdienstverweigerer willkürlich und stellt sich damit klar gegen die internationale Rechtsprechung

Südkorea hat 1990 zwar den IPbpR unterzeichnet, aber es weigert sich nach wie vor, den Verpflichtungen des Pakts im Umgang mit Wehrdienstverweigerern nachzukommen. In Südkorea werden immer noch jedes Jahr Hunderte Zeugen Jehovas inhaftiert, weil sie aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat schon wiederholt im Namen von Wehrdienstverweigerern aus Südkorea gesprochen. Die Zeit wird zeigen, ob der Staat auf den wachsenden internationalen Druck reagiert und die willkürliche Inhaftierung beendet sowie rechtliche Rahmenbedingungen schafft, durch die das Gewissen der Bürger Südkoreas respektiert wird.

a Siehe CCPR Communication No. 2179/2012, Young-kwan Kim et al. v. Republic of Korea, Views adopted by the Committee, 15. Oktober 2014, Abs. 7.5.

b Auf dem Foto oben sieht man 30 der 50 Zeugen Jehovas vor dem Obersten Gericht in Südkorea, an das sie sich in erster Instanz wandten.